Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung
Die Schweiz ist einer der wettbewerbsfähigsten Wirtschaftsstandorte der Welt. Als international anerkannter Standort ist die Schweiz ein Magnet für qualifizierte Fachkräfte aus der ganzen Welt. Der Kanton Luzern verfügt über ausreichende Kontingente für Fachkräfte aus dem Ausland.
EU/EFTA-Staaten
Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
Sämtliche Staatsangehörige aus EU/EFTA-Staaten haben gemäss dem Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU ein Anrecht, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich aufzuhalten. Für Staatsangehörige aus Kroatien gelten bis am 31. Dezember 2023 weiterhin Zulassungsbeschränkungen. Diese umfassen Höchstzahlen sowie die arbeitsmarktlichen Vorschriften (Vorrang der inländischen Arbeitskräfte sowie Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen).
Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
Alle Staatsangehörige aus EU/EFTA-Staaten haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wenn sie nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt und eine umfassende Kranken- und Unfallversicherung verfügen. Es gelten keine Kontingente. Eine Besteuerung nach Aufwand (Pauschalbesteuerung) ist möglich.
Nicht-EU/EFTA-Staaten
Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
Aus Nicht-EU/EFTA-Staaten (Drittstaaten) werden lediglich Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen. Sie unterliegen der Kontingentierung. Ferner muss der Arbeitgeber mittels umfassender Suchbemühungen nachweisen, dass er keine rekrutierungspriorisierten Personen (Inländer sowie Personen aus EU/EFTA-Staaten) finden konnte. Orts- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen werden vorausgesetzt.
Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
Staatsangehörigen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie das 55. Altersjahr erreicht, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Sie dürfen weder im Inland noch im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben – mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens. Das ehemalige Domizil im Heimatland muss aufgegeben werden (Doppeldomizil nach Schweizer Recht nicht erlaubt). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen muss in die Schweiz, in den Kanton Luzern verlegt werden. Rentnerinnen und Rentner unterliegen den ordentlichen Bestimmungen des Steuergesetzes (Pauschalbesteuerungen können geprüft werden).
EU-Staaten (per 02/21):
Volle Personenfreizügigkeit (EU/EFTA):
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern
Eingeschränkte Personenfreizügigkeit (EU-1):
Kroatien