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Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung

Die Schweiz ist einer der wettbewerbsfähigsten Wirtschaftsstandorte der Welt. Als international anerkannter Standort ist die Schweiz ein Magnet für qualifizierte Fachkräfte aus der ganzen Welt. Der Kanton Luzern verfügt über ausreichende Kontingente für Fachkräfte aus dem Ausland.

EU/EFTA-Staaten

Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Sämtliche Staatsangehörige aus EU/EFTA-Staaten haben gemäss dem Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU ein Anrecht, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich aufzuhalten. Für Staatsangehörige aus Kroatien gelten bis am 31. Dezember 2023 weiterhin Zulassungsbeschränkungen. Diese umfassen Höchstzahlen sowie die arbeitsmarktlichen Vorschriften (Vorrang der inländischen Arbeitskräfte sowie Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen).

Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Alle Staatsangehörige aus EU/EFTA-Staaten haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wenn sie nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt und eine umfassende Kranken- und Unfallversicherung verfügen. Es gelten keine Kontingente. Eine Besteuerung nach Aufwand (Pauschalbesteuerung) ist möglich.

Nicht-EU/EFTA-Staaten

Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Aus Nicht-EU/EFTA-Staaten (Drittstaaten) werden lediglich Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen. Sie unterliegen der Kontingentierung. Ferner muss der Arbeitgeber mittels umfassender Suchbemühungen nachweisen, dass er keine rekrutierungspriorisierten Personen (Inländer sowie Personen aus EU/EFTA-Staaten) finden konnte. Orts- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen werden vorausgesetzt.

Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Staatsangehörigen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie das 55. Altersjahr erreicht, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Sie dürfen weder im Inland noch im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben – mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens. Das ehemalige Domizil im Heimatland muss aufgegeben werden (Doppeldomizil nach Schweizer Recht nicht erlaubt). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen muss in die Schweiz, in den Kanton Luzern verlegt werden. Rentnerinnen und Rentner unterliegen den ordentlichen Bestimmungen des Steuergesetzes (Pauschalbesteuerungen können geprüft werden).

Prozess Bewilligungsverfahren

EU-Staaten (per 02/21):

Volle Personenfreizügigkeit (EU/EFTA):

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande,  Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

Eingeschränkte Personenfreizügigkeit (EU-1):

Kroatien

Bewilligungsverfahren Unselbständigerwerbende

EU/EFTA

Kanton Luzern
Amt für Migration
Fruttstrasse 15
CH-6002 Luzern
 

Nicht EU/EFTA

Kanton Luzern
Amt für Migration
Fruttstrasse 15
CH-6002 Luzern

Bei Gutheissung Zustimmungsverfahren durch:
Staatssekretariat für Migration
Quellenweg 6
CH-3003 Bern-Wabern

EU/EFTA

Für Staatsangehörige der EU/EFTA-Staaten gilt die volle Personenfreizügigkeit. Staatsangehörige aus Kroatien unterliegen bis am 31. Dezember 2023 der Kontingentierung, des Inländervorrangs sowie der Überprüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen.

Nicht EU/EFTA

Staatsangehörige aus Nicht-EU/EFTA-Staaten unterliegen der Kontingentierung, dem Inländervorrang sowie der Überprüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen. Zulassung nur von Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften möglich. Gesamtwirtschaftliches Interesse muss vorhanden sein. 

EU/EFTA

Mit der vollständigen Personenfreizügigkeit ist es grundsätzlich Sache der ausländischen Person (EU/EFTA), die notwendigen Schritte zur Erlangung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis einzuleiten. Die Aufenthaltsregelung richtet sich nach dem Arbeitsvertrag. Gesuchsunterlagen für Staatsangehörige aus Kroatien werden vom Arbeitgeber beim kantonalen Amt für Migration eingereicht. Das Amt für Migration Luzern erstellt der einreisenden Person nach Prüfung des Gesuchs eine Arbeitsbewilligung. Stellen- und/oder Kantonswechsel erfordert kein Gesuch mehr. Der EU/EFTA-Staatsangehörige mit seiner gültigen Aufenthaltsbewilligung hat die berufliche und geografische Mobilität. Es genügt die Ab- und Anmeldung bei den zuständigen Einwohnerkontrollen.

Nicht EU/EFTA

Der Arbeitgeber reicht die Gesuchsunterlagen beim Kanton Luzern, Amt für Migration, zur Prüfung ein. Bei Gutheissung unterbreitet das Amt für Migration das Gesuch dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung. Der Arbeitnehmer hat das Gesuchsverfahren im Ausland abzuwarten.

EU/EFTA

  • Ausgefülltes Formular 1 (EU/EFTA)
  • Ausgefülltes Formular 1a (EU-1)
  • Arbeitsvertrag bzw. Arbeitgeberbestätigung
  • Stellenmeldepflicht, sofern meldepflichtig
  • 1 Passfoto
  • Kopie des Reisepasses / der ID
  • Ausschreibungsbemühungen (EU-1)
  • Ausschreibung RAV (EU-1)
  • CV inkl. Diplome (EU-1)

Nicht EU/EFTA

  • Ausgefülltes Formular 2
  • Begründungsschreiben mit Stellenbeschrieb/Pflichtenheft der zu besetzenden Stelle sowie Angaben zu Firma
  • Arbeitsvertrag (unter Vorbehalt der Bewilligungserteilung ausgestellt)
  • Tabellarischer Lebenslauf mit Qualifikationsnachweisen (Diplome, Arbeitszeugnisse, usw.)
  • Nachweis über vergebliche Rekrutierungsbemühungen (RAV und EURES-System, Kopien von Inseraten, etc.)
  • Nachweis einer bedarfsgerechten Wohnung
  • Kopie des Reisepasses
  • Strafregisterauszug
  • Begründung durch Arbeitgeber für den Bedarf einer ausländischen Arbeitskraft

EU/EFTA

Der Arbeitnehmer hat sich spätestens 14 Tage nach der Einreise bei der zuständigen Einwohnerkontrolle anzumelden. Anschliessend wird er zum Begrüssungsgespräch beim Amt für Migration des Kantons Luzern eingeladen.

Nicht EU/EFTA

Der Arbeitnehmer hat sich spätestens 14 Tage nach der Einreise bei der zuständigen Einwohnerkontrolle anzumelden. Anschliessend wird er zur biometrischen Datenerfassung und zum Begrüssungsgespräch beim Amt für Migration des Kantons Luzern eingeladen.

 

Bewilligungsverfahren Selbständigerwerbende

Alle Staaten

Kanton Luzern
Amt für Migration
Fruttstrasse 15
CH-6002 Luzern

Bei Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen

Bei Gutheissung Zustimmungsverfahren durch:
Staatssekretariat für Migration
Quellenweg 6
CH-3003 Bern-Wabern

Alle Staaten

Für die Ansiedlung von Selbständigerwerbenden oder Inhabern von Firmen gelten die vorangehenden Bestimmungen sinngemäss. Es gelten die gleichen Ausweiskategorien.

Alle Staaten

Zur Prüfung des Gesuches sind folgende Unterlagen an das Amt für Migration des Kantons Luzern zu senden.

  • Ausgefülltes Formular 1 oder 2
  • Detaillierte Begründung zum Gesuch
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Angaben zu den finanziellen Verhältnissen
  • Businessplan mit Angaben zu: Vision/Strategie, Produkte/Dienstleistungen, potenzielle Kunden, Konkurrenz, Produktion/Lieferanten/Beschaffung, Organisation, Anzahl Mitarbeiter (inkl. Rekrutierung), Plan Erfolgsrechnung für die ersten drei Jahre
  • Angaben zur Entlöhnung
  • Handelsregisterauszug (kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden)
  • Kopie Reisepass
  • Vollmacht des Rechtsvertreters, falls dieser das Gesuchsverfahren betreut

Alle Staaten

Aufgrund der Komplexität des Verfahrens empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der Wirtschaftsförderung Luzern und eventuell dem Amt für Migration des Kantons Luzern für die sorgfältige Erarbeitung der Unterlagen.